Der Erlass gibt den Ausländerbehörden einen Grundverwaltungsakt an die Hand, mithilfe dessen die zwangsweise Durchsetzung von Mitwirkungspflicht erfolgen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass Zwangsmittel, soweit nicht nach dem AufenthG möglich, auf Grundlage des schleswig-holsteinischen Landesverwaltungsgesetzes angewandt werden können.