Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein weist den vom Bundesinnenministerium (BMI) am 15. Februar vorgelegten <link http: frsh.de fileadmin pdf presseerklaerungen bmi-referentenentwurf_durchsetzung-der-ausreisepflicht_20170215.pdf external link in new>Referentenentwurf für ein Abschiebungsintensivierungsgesetz vollständig zurück. Für die Durchsetzung von Ausreisepflicht bietet das geltende Aufenthaltsrecht hinlänglich Grundlagen in der Rechts- und Verordnungslage. Die nach dem Referentenentwurf vorgelegten Verschärfungen, die schon am 22. Februar vom Bundeskabinett im Eilverfahren beschlossen werden sollen, sind offenbar vor allem als restriktive Signale an die Stammtische, denn durch bestehenden Rechtssetzungsbedarf intendiert.
"Das Gesetzesvorhaben ist ein Produkt flüchtlingsfeindlicher Symbolpolitik, die sich mit dem besorgten Seitenblick auf die Wahlurnen anschickt, vergebens Asyl und Schutz Suchende regelmäßig einer gnadenlosen Abschiebungspraxis auszuliefern", klagt Martin Link, Geschäftsführer beim Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein, über den Entwurf, über den der Bundestag ohne Beteiligung der Länderkammer allein entscheiden wird.
Der Flüchtlingsrat stimmt mit der aktuellen <link http: frsh.de fileadmin pdf presseerklaerungen stellungnahme_pro_asyl_gesetz_zur_besseren_durchsetzung_der_ausreisepfli....pdf external link in new>Bewertung PRO ASYLs überein, dass der Gesetzentwurf weitreichende, zum Teil rechtswidrige Vorschläge beinhalte. Unverhältnismäßige Maßnahmen wie die Abschaffung einer Widerrufsfrist bei langjährig Geduldeten oder die rechtsstaatlich fragwürdige Ausweitung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam legt die Axt an die Grundpfeiler eines humanen und menschenrechtskonformen Flüchtlingsrechts.
Der Flüchtlingsrat ruft bürgerschaftlich und in Flüchtlingshilfe Engagierte dazu auf, sich einer quasi übergangslos von der noch unlängst gepriesenen Willkommenskultur auf ein gnadenloses Abschiebungsregime umschaltenden Flüchtlingspolitik entgegen zu stellen.
So gesehen wird das Thema "Abschied wider Willen" die Flüchtlingssolidaritätsarbeit in den kommenden Monaten erheblich tangieren. Der Flüchtlingsrat und lokale Kooperationspartner werden sich mit einer Reihe öffentlicher Veranstaltungen in die öffentliche Diskussion einbringen. Dabei werden sowohl Informationen zu rechtlichen und in der Einzelfallarbeit bestehenden strategischen Möglichkeiten darüber, das Blatt vorausschauend zu wenden, wie auch in akuten Situationen zu agieren, zur Diskussion gestellt. Gleichzeitig soll auch die Vernetzung der sich gegen die Externalisierung Rückkehrgefährdeter lokal engagierenden Solidaritätsinitiativen unterstützt werden.
Erste Termine sind:
- Dienstag, 28. Februar, 19°° Uhr, Solizentrum, Lübeck
- Mittwoch, 1. März, 17.30 Uhr, Neues Rathaus, Kiel
- Montag, 6. März, 18°° Uhr, Rathaus, Norderstedt
Mehr Informationen und weitere Termine beim Flüchtlingsrat (T. 0431-735 000) und hier.
gez. Martin Link
Letzte Meldung v. 22.2.2017:
Am 22.2.2017 ist erwartungsgemäß der Referentenentwurf des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht auch vom Bundeskabinett beschlossen worden:
<link http: www.bmi.bund.de shareddocs pressemitteilungen de kabinettsbeschluss-ausreisepflicht.html>
www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/02/kabinettsbeschluss-ausreisepflicht.html
.Ein erster, vom FR Hessen vorgenommener Vergleich ergab einige eher kosmetische, jedoch auch eine inhaltliche Änderung, und zwar in dem Punkt der unbegrenzten Wohnpflicht in der Erstaufnahme (Änderung § 47 AsylG).
Diese soll jetzt nicht mehr für alle gelten, sondern nur noch für diejenigen, deren Asylantrag als unzulässig (das sind Dublinfälle und in einem Dublinvertragsstaat Anerkannte) oder als offensichtlich unbegründet (hier soll es aber alle treffen, nicht nur die aus den sicheren Herkunftsländern) abgelehnt wurden.
Das ist zwar einerseits eine Entschärfung gegenüber dem ersten Referentenentwurf, wird aber möglicherweise nach Inkrafttreten dazu führen, dass die Bundesländer von der Möglichkeit der Wohnverpflichtung im Lager eher Gebrauch machen. Insbesondere bei i.E. "besonders unbeliebten" Flüchtlingen, die schnell abgeschoben werden bzw. bei denen Integrationsleistungen in Kommunen von vornherein nicht zum Tragen kommen sollen. So verstanden birgt die nunmehr vom Bundeskabinett beschlossene Regelung noch mehr das Potential zum Entstehen von "Sonderlagern" zu führen, als es die Spezialregelung aus dem Asylpaket II hatte.
Hier die beiden unterschiedlichen Wortlaute:
Nach § 47 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
Fassung <link file:4384>Referentenentwurf v. 15.2.2017
„(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.“
Fassung aus dem vom Kabinett beschlossen <link file:4387 download file>Gesetzentwurf vom 22.02.2017
„(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. Insbesondere ist § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu beachten, wonach der Ausländer unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen ist, wenn das Bundesamt nicht oder nicht kurzfristig entscheiden kann, dass der Asylantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.“