Am 21.09.2018 steht im Bundesrat ein Gesetzentwurf zur Erweiterung der Liste sicherer Herkunftsländer um die Staaten Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien zur Debatte. Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein und Pro Asyl kritisieren den aktuellen Gesetzentwurf als verfassungs- und europarechtswidrig.
Die Herkunftsländer Algerien, Georgien und Marokko fallen in den Zuständigkeitsbereich der schleswig-holsteinischen BAMF-Außenstelle. Tatbestandliche Schutzbedarfe Betroffener aus diesen Staaten sind hierzulande also sattsam bekannt.
Die Festlegung solcher sicheren Herkunftsländer ist mit einem effektiven Rechtsstaatsverständnis unvereinbar. Der Entscheidung, ob eine Personen begründeter Weise Verfolgung in ihrem Herkunftsland fürchtet, muss immer eine hinreichende Einzelfallprüfung zu Grunde liegen. Offensichtlich kann das Schnellverfahren zu Ablehnung von Schutzsuchenden aus sogenannten sicheren Herkunftsländern diesem Anspruch unmöglich Genüge tun.
Der Flüchtlingsrat fordert Ministerpräsident Daniel Günther auf, den Gesetzesentwurf abzulehnen. „Das Konzept der ,sicheren‘ Herkunftsländer tut Betroffenen systematisch Unrecht. Wir erwarten deswegen vom Bundesrat, dieser Ausweitung einer inhumanen Asylpolitik eine Absage zu erteilen,“ erklärt Martin Link, Geschäftsführer beim Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien seien für viele Individuen und Gruppen weiterhin nicht sicher. Genauso verhalte es sich mit Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal oder Serbien.
Weder hat sich die Menschenrechtslage in den entsprechenden Ländern verändert, noch hat die Einstufung als „sicheres Herkunftsland“ tatsächliche Relevanz für die Frage, ob abgeschoben werden kann.
„Das permanente Hochziehen dieser Thematik spielt Rechtspopulisten in die Hände und untergräbt das Bewusstsein, dass der Rechtsstaat nach Regeln abläuft, in denen die Gerichte die Behörden kontrollieren und Fehlentscheidungen korrigieren,“ kritisiert Günter Burkhardt, Geschäftsführer von PRO ASYL, „grün und rot mitregierte Bundesländer müssen diesen Gesetzentwurf stoppen.“
Hintergrund:
Erstens fehlen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung von Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien als „sichere“ Herkunftsstaaten. Eine Einstufung dieser Länder widerspricht den Vorgaben des Verfassungsgerichts, wonach Sicherheit vor Verfolgung »landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen« muss (<link https: www.bundesverfassungsgericht.de shareddocs entscheidungen de rs19960514_2bvr150793.html _blank>BVerfG, Beschluss v. 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93). In Algerien ist Homosexualität nach wie vor strafbar. Dabei werde Homosexualität schon dann „strafrechtlich relevant, wenn sie öffentlich sichtbar gelebt wird.“ (GE, <link http: dipbt.bundestag.de dip21 brd _blank>S. 11). In Marokko kann die eigene Meinung nicht frei geäußert werden. Auch in Tunesien werden „homosexuelle Handlungen von Männern und Frauen mit Haftstrafen von drei Jahren belegt“ (GE, <link http: dipbt.bundestag.de dip21 brd _blank>S. 19). In Georgien müssen Angehörige sexueller Minderheiten im gesellschaftlichen und beruflichen Leben ebenfalls mit ungleicher Behandlung bis hin zu einzelnen Übergriffen rechnen (GE, <link http: dipbt.bundestag.de dip21 brd _blank>S. 9).
Zweitens ignoriert der Gesetzentwurf die Grundsatzentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Juni 2018, nach der abgelehnte Antragsteller*innen die Möglichkeit haben müssen, in Deutschland zu klagen, ohne dass sie währenddessen abgeschoben werden dürfen (<link https: curia.europa.eu jcms upload docs application pdf cp180088de.pdf _blank>Urteil v. 19.06.2018, C-181/16). Bei Menschen aus „sicheren Herkunftsländern“, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, ist eine Abschiebung während des laufenden Verfahrens nach deutschem Recht noch möglich (§ 75 i.V.m. § 36 AsylG). Damit ist zwingend eine gesetzliche Änderung erforderlich. Sie fehlt im Entwurf völlig.
Drittens ist insbesondere ein effektiver Rechtsschutz für „besondere vulnerable Gruppen“ nicht gewährleistet. Durch die Isolation und Abschirmung der Betroffenen in diesen Zentren wird der Zugang zu Gerichten enorm erschwert, Fehlentscheidungen der Behörden können kaum noch korrigiert werden. Fatal ist: Die von der Regierung versprochene, unabhängige, flächendeckende Asylverfahrensberatung findet im aktuellen Gesetzentwurf nicht einmal Erwähnung. Die – im Koalitionsvertrag im Kontext der Asylsuchenden aus »sicheren Herkunftsstaaten« vereinbarte – „spezielle Rechtsberatung für besondere vulnerable Fluchtgruppen“ (KV, <link https: www.bundesregierung.de content de _anlagen _blank>Z. 5060 ff.) gibt es bisher nicht.
Viertens: Das Bundesinnenministerium begründet die Einstufung zu „sicheren Herkunftsstaaten“ auch damit, dass die Anerkennungsquoten der Antragsteller*innen aus diesen Ländern so gering seien. Dabei werden die Quoten seitens der Bundesregierung künstlich heruntergerechnet. Bei der Frage, zu welchem Anteil Menschen aus einem bestimmten Herkunftsland schutzbedürftig sind oder nicht, dürfen nur die Ablehnungen negativ berücksichtigt werden, die inhaltlich wegen einer fehlenden Schutzbedürftigkeit abgelehnt wurden (bereinigte Quote). Tatsächlich aber werden von der Bundesregierung auch die formellen Ablehnungen mit eingerechnet, was die Schutzquoten nach unten drückt (unbereinigte Quote). Während beispielsweise bei Tunesien das BMI für das erste Halbjahr 2018 von einer Anerkennungsquote von 2,7 Prozent spricht, liegt die bereinigte Gesamtschutzquote bei 6,4 Prozent. Bei Marokko steht die gedrückte Quote von 4,6 Prozent einer tatsächlichen Quote von 9,3 Prozent gegenüber, bei Algerien 2,2 zu 5,5 Prozent.
gez. Simone Ludewig, public(at)frsh.de, T.: 0431 55685360