"In § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung von der Einbürgerungsgebühr nach Satz 1 zu gewähren, um dadurch den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen zu können.
In Betracht kommen sachliche bzw. persönliche Billigkeitsgründe sowie Gründe des öffent-lichen Interesses..."