Die Bundesregierung hat am 27. August einen <link http: www.bmas.de shareddocs downloads de pdf-gesetze gesetzentwurf-aenderung-asylbewerberleistungsgesetz-sozialgerichtsgesetz.pdf external-link-new-window externen link in neuem> Gesetzentwurf zur Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vorgestellt. Notwendig wurde die Reform durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012. Der Leitsatz der RichterInnen, das Existenzminimum dürfe keiner migrationspolitisch motivierten Einschränkung unterliegen, wurde jedoch nicht umgesetzt. Der diskriminierende Charakter des Gesetzes, der im Zuge des Asylkompromisses der Abschreckung von Flüchtlingen dienen sollte, bleibt bestehen.
Der <link http: www.frsh.de aktuell aktuelles aktuelle-meldung article stellungnahme-zur-aenderung-des-asylbewerberleistungsgesetz-asylblg external-link-new-window externen link in neuem>Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein hatte schon zum ersten Referentenentwurf des BMAS zum AsylbLG vom 4.6.2014 im Juli ausführlich kritisch Stellung genommen.
typo3/Zwischenzeitlich ist dieser Referentenentwurf allenfalls verschlimmbessert worden:
So wird am Sachleistungsprinzip (Gutscheine, Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften) festgehalten – obwohl mittlerweile die Mehrheit der Bundesländer und Kommunen nicht zuletzt aus Kostengründen auf die Auszahlung von Geldleistungen umgestiegen sind.
Flüchtlinge, die dem AsylbLG unterliegen (Asylsuchende für die Dauer ihres Verfahrens, geduldete Flüchtlinge sowie ein kleiner Kreis von InhaberInnen spezieller Aufenthaltserlaubnisse) erhalten ihre Leistungen vom Sozialamt und sind von jeder Förderung durch die Jobcenter dauerhaft ausgeschlossen, was ihre Integration in Arbeitsmarkt und Ausbildung stark erschwert.
Der Zugang zu Gesundheitsversorgung bleibt zumindest in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland weiterhin eingeschränkt auf die Behandlung von akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen sowie der Schwangerschaftsvor- und Nachsorge – eine klare Verletzung des Grundrechts auf eine menschenwürdige Existenz, die auch der <link http: www.aerzteblatt.de download files down87180219.pdf external-link-new-window externen link in neuem>Bundesärztetag in seinem Beschluss vom 27.-30. Mai 2014 beklagt hatte (S. 278 des Protokolls).
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber den Auftrag erteilt, den Empfängerkreis nach diesem Gesetz auf Personen zu beschränken, bei denen abzusehen ist, dass sie sich nur kurzfristig in Deutschland aufhalten. Die Bundesregierung legt in ihrer Reform fest, dass Flüchtlinge nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Leistungen analog zur Sozialhilfe (SGB XII) erhalten.
Es gibt jedoch eine Öffnungsklausel, die zum jahrelangen, zeitlich unbegrenzten Ausschluss aus dem Regelsystem von Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung führt: § 1a AsylbLG sieht gekürzte Leistungen vor für Menschen, die entweder die Unmöglichkeit ihrer Abschiebung selbst zu vertreten haben oder denen vorgeworfen wird, lediglich zum Zwecke des Sozialleistungsbezugs nach Deutschland eingereist zu sein.
Ein gleichzeitig aktuell im Bundesinnenministerium vorbereitete <link http: www.frsh.de aktuell presseerklaerungen presseerklaerung article fluechtlingsrat-kritisiert-geplante-gesetzesnovellen-als-roll-back-in-die-1990er-jahre external-link-new-window externen link in neuem>Gesetzesentwurf zur Neuregelung von Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigungtypo3/ sieht vor, allen Asylsuchenden, deren Anträge als „offensichtlich unbegründet“ bzw. „unbeachtlich“ abgelehnt wurden, per Gesetz die Einreise zum Sozialmissbrauch zu unterstellen. Sie alle würden für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts auf Leistungen unterhalb des Existenzminimums verwiesen und zudem mit einem Beschäftigungsverbot belegt.
Die geringfügige Verbesserung, dass Opfer von Frauen- und Menschenhandel (mit Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4a und b Aufenthaltsgesetz) vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen werden, ist zu begrüßen. Es handelt sich dabei übrigens um die einzige Änderung, die das zuständige Arbeits- und Sozialministerium aus den Stellungnahmen zahlreicher Organisationen und ExpertInnen übernommen hat.
Dass Menschen, die einen Aufenthaltstitel wegen absehbarer, unverschuldeter Unmöglichkeit der Ausreise (§ 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz) erhalten haben, erst ausgenommen werden, wenn die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung mindestens 18 Monate zurück liegt, führt dagegen zu unnötiger Verwirrung bei den Leistungsbehörden.
Das Gesetz muss nun vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden – es bleibt noch Zeit für Überlegungen, statt einer Reform die Abschaffung des Gesetzes zu beschließen und Flüchtlinge in das Regelsystem der Sozialleistungen und Arbeitsförderung in Deutschland einzubeziehen.
gez. Martin Link