Dabei sind die Hintergründe, wegen derer im November ein algerischer Flüchtling unter dramatischen Umständen in der Gefängniszelle in Neumünster ums Leben gekommen ist, noch weitgehend unaufgeklärt. Der Mann stand offenbar auf brittischer Fahndungsliste und lief Gefahr nach Groß Brittannien oder im Zuge einer Rückschiebung nach Norwegen ausgeliefert zu werden. In Norwegen werden algerische Flüchtlinge, denen kein Asyl zuerkannt wird, konsequent nach Algerien abgeschoben. Der Flüchtlingsrat fordert die vollständige und schonungslose Aufklärung der Gründe und Umstände, die zum Tod des betroffenen Flüchtlings geführt haben. Einmal mehr ist hier offenbar ein Mensch zum Opfer des zynischen und menschenunwürdigen Dublin-Verfahrens geworden, das Schutz suchende Menschen der Selektion einer seelenlosen europäischen Asyladministrierung unterwirft.
Auf Nachfrage des Flüchtlingsrates erklärte am 13. Dezember das zuständige Justizministerium, dass es in der Nacht vom 20. auf den 21.10.2011 ist es in einem Haftraum eines Gebäudes in der Justizvollzugsanstalt Neumünster zu einem Feuer gekommen sei. Die Nachtdienstbeamten hätten den Brand gegen ein Uhr morgens erst dann bemerkt, als sich Brandgeruch im Gefängnistrakt ausbreitete. Der Gefangene hätte sich nicht über die Notrufanlage gemeldet. Aufgrund der Hitzeentwicklung hätte sich die Haftraumtür verzogen und sich von den JVA-Mitarbeitern nicht mehr öffnen lassen. Erst mit Hilfe der sofort alarmierten Feuerwehr gelang es, die Zelle zu öffnen. Nach Aussage der Justizverwaltung habe der Gefangene den Brand selbst gelegt; brennbares Inventar sei von innen vor die Haftraumtür geräumt worden. Der Notarzt konnte wohl nur noch den Tod des Gefangenen feststellen.
Bei dem ums Leben gekommenen Gefangenen handele es sich um einen 36-jährigen algerischen Flüchtling, der in Norwegen, Dänemark und Finnland versucht habe, Asyl zu erhalten. Der illegal eingereiste Mann sei von der Bundespolizei inhaftiert worden, weil nach ihm aufgrund eines brittischen Haftbefehls gesucht worden sei. Im übrigen unterliege der Fall der sog. Dublin-II-Verordnung, nach der Flüchtlinge in das europäische Land zurückgeschoben werden, das asylrechtlich zuständig ist.
gez. Martin Link