Seit dem 1.7.2020 ist laut Kabinettsbeschluss der Familiennachzug wieder möglich: <link www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/07/aufhebung-einreisebeschraenkung.html>https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/07/aufhebung-einreisebeschraenkung.html</link>
Siehe hier Punkt 2 Nr. 8. (Dies ist nicht beschränkt auf die unter 1. stehenden Staaten.)
Gesundheitliche Schutzmaßnahmen sind etwa bei Einreise aus einem Risikogebiet erforderlichenfalls (Quarantäne), wenn kein negativer Corona-Test vorliegt.
Im Länderschreiben des BMI vom 12.06.202 schildert das BMI Verfahrenshinweise für die Ausländerbehörden zum Umgang mit D-Visa und bereits erteilten Zustimmungen, die im Zusammenhang mit aktuellen Reisebeschränkungen abgelaufen sind.
Für abgelaufene Visa zur Einreise ab dem 15. März 2020 besteht die Möglichkeit, eine sogenannte „Neuvisierung“ im beschleunigten Verfahren innerhalb eines Monats zu beantragen.
Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit der Antragstellung auf der Webseite der Auslandsvertretung bekanntgegeben wird.
Nach Fristablauf müssen komplett neue Visumsanträge gestellt werden, wenn die Stammberechtigten dann überhaupt noch die Voraussetzungen erfüllen.
Dabei kann bspw. die Privilegierung von Flüchtlingen entfallen und es kann zum Beispiel Lebensunterhaltssicherung und Wohnraumnachweis nach sich ziehen.
Für Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung gilt:
- Beim Kindernachzug vor Erreichen des 18. Lebensjahres gilt weiterhin das Datum der ersten Antragstellung.
- Bei abgelaufenen Visa zum Elternnachzug erfolgt aus Gründen des Vertrauensschutzes ebenfalls eine „Neuvisierung“, auch wenn das Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist.
- Für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sind im ursprünglichen Visumverfahren eingebrachte Belege für das Vorliegen humanitärer Gründe (§ 36a Abs. 2 S. 1 Nrn. 3 und 4 AufenthG) zu bestätigen bzw. zu aktualisieren (z.B. ärztliche Atteste).
- Für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger nach § 36 Abs. 2 AufenthG sind die im ursprünglichen Visumverfahren eingebrachten Nachweise zum Vorliegen der außergewöhnlichen Härte im Einzelfall zu bestätigen bzw. zu aktualisieren (z.B. ärztliche Atteste).
Für Visa bezüglich der Bundes- und Landesaufnahmeprogramme gilt ebenso der Fortbestand sobald die Schutzbedürftigkeit bereits festgestellt und die Zusage getroffen wurde.