''Der Aufenthalt von Asylbewerbern ist nach §20 Abs. 1 AsylVfG auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. Härten, die dadurch insbesondere bei lange dauernden Asylverfahren auftreten, sollen durch die Ausnahmemöglichkeiten des §25 AsylVfG ausgeglichen werden.(...)''
<link file:1040 download herunterladen der datei>Hier ist der Original-Text zu finden.