Damit eine Berechnung der Auzszahlung der IAP zeitnah erfolgen kann, benötige das Landesamt für Ausländerangelegenheiten eine Meldung der Kreise und kreisfreien Städte monatlich im Nachfolgemonat der Verteilunt bzw. des Familiennachzugs. Dazu sei der Erlass zur IAP vom 31.3.2017 in Punkt II 1. Satz 2 angepasst worden.