Ergänzend machen wir in diesem Zusammenhang folgende Anmerkungen:
- Der von der Anordnung begünstigte Personenkreis sind Bürgerkriegsflüchtlinge als syrische Staatsangehörige, die sich in Syrien oder einem Anrainerstaat aufhalten.
- Problem: syrische Flüchtlinge halten sich auch zahlreich in Nichtanrainerstaaten Syriens auf, z.B. Ägypten, Dubai. Sind sie vom Erlass erfasst?
- Problem: in Syrien sind auch Personen sesshaft, die nicht syrische Staatsangehörige sind, und die Angehörige in Deutschland haben. Werden sie in den Erlass einbezogen?
- Der die Identität (Passpflicht) und der verwandschaftliche Bezug ersten oder zweiten Grades müssen gegenüber der für die Visumserteilung zuständigen Deutschen Botschaft verifiziert werden.
- Problem: syrische Flüchtlinge sind z.T. nur mit dem, was sie auf dem Leib hatten, auf die Flucht gegangen. Das schließt alzuoft das Mitführen bzw. die Beschaffungsmöglichkeit einer vollständigen Sammlung aller relevanten personenbezogenen Dokumente und Urkunden aus. Darüber hinaus ist die urkundliche Verifikation von Verwandschaftverhältnissen in Syrien nicht in der hierzulande üblichen Verwaltungsqualität üblich.
- Problem: Flüchtlinge beklagen allzuoft die faktischen Nichtzugänglichkeit der Deutschen Botschaften, um Visumsanträge zu stellen. Mehrheitlich wurden solche Anträge darüber hinaus - absurder Weise - mit dem Argument abgelehnt, es sei nicht glaubhaft, dass die Betroffenen wieder in ihr Heimatland zurückkehren würden. Wird für die Umsetzung des Erlasses ein veränderte Verwaltungspraxis seitens des AA angeordnet?
- Der Kieler Erlass setzt eine Verpflichtungserklärung der hierzulande lebenden Angehörigen voraus. Damit geht er über das gesetzlich Vorgegebene hinaus, wo es in § 23.1 AufenthG lediglich heisst: "...Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird...". Hier bleibt zu hoffen, dass dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend und mit positivem Ermessensblick auf den Einzelfall hier ggf. Ausnahmen möglich sein werden.
gez. Martin Link
Download: <link file:1363 download herunterladen der datei>Landesaufnahmeanordnung vom 28.8.2013