Die schleswig-holsteinische <link http: www.frsh.de aktuell aktuelles aktuelle-meldung article erteilung-von-aufenthaltserlaubnissen-fuer-syrische-fluechtlinge-die-eine-aufnahme-durch-ihre-in-d externen link in neuem>L-AAO vom 28.8.2013 wurde mit Erlass vom 23. April 2015 zum vierten Mal verlängert. Die Frist zur Visaantragstellung gilt jetzt bis 31. Dezember 2015.
In diesem Zusammenhang hat Schleswig-Holstein auch noch eine inhaltliche Erleichterung bezüglich der bisherigen Stichtagsanforderung in Ziffer 1.2.2 der Landes-AAO vorgenommen. Diese wurde zugunsten einer dynamischen Fristenregelung geändert.
Danach kann jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG an syrische Personen erteilt werden, wenn deren syrische Verwandte im Besitz von befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstiteln sind und sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet aufhalten