Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Schleswig-Holstein (MIB SH) hat am 19. Juli 2016 einen Erlass herausgegeben, der die neue Anspruchsduldung erläutert. Nach Verlauten hat das MIB SH den Ausländerbehörden vorsorglich einen Weg aufgezeigt, um ggf. die Zeit bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes überbrücken zu können. Da es sich um eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 3 AufenthG handele, könnten die Ausländerbehörden aber nicht fachausfsichtlich formal angewiesen werden, so zu verfahren.