Durch diesen neuen <link file:5692 download file>Afghanistan-Erlass vom 18.6.2019 wird der vormalige <link https: www.frsh.de artikel rueckfuehrung-afghanischer-staatsangehoeriger external-link-new-window external link in new>
Erlass vom 28. Februar 2014 - IV 207-212-29.1.2 - aufgehoben.
Der Stellvertretende Landesflüchtlingsbeauftragte Torsten Döhring erklärt am 3.7.2019 zur aktualisierten Erlasslage:
"Durch die neue Erlasslage scheinen die Akzente etwas verschoben.
In dem alten Erlass hieß es: 'Sollte in einem Einzelfall nach Prüfung aller asyl- und aufenthaltsrechtlicher Möglichkeiten die Durchführung einer Abschiebung notwendig sein, bitte ich vor Einleitung konkreter Maßnahmen unter Übersendung der entsprechenden Ausländerakte(n) um Vorlage des Sachverhaltes'.
In dem Erlass vom Februar 2014hieß es weiter:'... ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, bei denen eine vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist, Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54 oder 55 Absatz 1, 2 Nummer 1, 5 und 8 vorliegen oder sie wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können'.
In der neuen Regelung ist formuliert: 'Soweit Abschiebungen nach Afghanistan notwendig sind, wird darum gebeten, vorrangig Personen zurückzuführen, die nach Kenntnis der Ausländerbehörde polizeilich als 'Gefährder' eingestuft sind, gegen die eine vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 58 AufenthG ergangen ist oder aber bei denen ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 7 AufenthG vorliegt.
Ebenfalls vorrangig abzuschieben sind Personen, welche Straftaten begangen haben und gegen die eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von (kumulativ) wenigstens 50 Tagessätzen verhängt worden ist sowie Personen, die über ihre Identität und/oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben.'
Bei den genannten Personengruppen, werden die zuständigen Amtswalter der Ausländerbehörden gebeten, das Landesamt für Ausländerangelegenheiten unmittelbar um Amtshilfe bei der Aufenthaltsbeendigung zu ersuchen. In allen anderen Fällen soll die ausländerrechtliche Akte ans Innenministerium gesandt werden."