Betroffen von dieser Regelung sind folgende Personengruppen:
- Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG)
- GFK-Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2, 1. Alt. AufenthG)
- subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 Abs. 2, 2. Alt. AufenthG)
- Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen im Einzelfall)
- Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG (Länder- bzw. Bundesaufnahmeprogramme sowie Neuansiedlung von Resettlementflüchtlingen)
- Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG)
Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme tritt kraft Gesetzes ein und bedarf keiner zusätzlichen behördlichen Anordnung. Um diese gesetzliche Verpflichtung nach außen erkennbar zu dokumentieren, sollte ein entsprechender Vermerk in die vorhandene bzw. in die noch zu erteilende Aufenthaltserlaubnis aufgenommen werden. Gilt der Aufenthalt bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gern. § 25 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 2 AufenthG als erlaubt, ist eine Fiktionsbescheinigung auszustellen, in die ebenfalls die Wohnsitzverpflichtung auf das Land Schleswig-Holstein einzutragen ist. (...)