Erlass: Leistungsgewährung während einer Berufsausbildung
Erlass
Weil der frühzeitige Zugang von Asylsuchenden in Ausbildung und Arbeit im Interesse der Gesellschaft liege, und weil ein Verzicht auf eine Ausbildung wegen zu geringer Ausbildungsvergütung ggf. unnötige Sozialleistungen bedinge und integrationsfeindlich sei, bestehen mit Bezug auch auf verschiedene Sozialgerichtsurteile keine Bedenken im MIB SH, auch Geflüchteten mit offener Bleibeperspektive, denen der Zugang zum SGB III verbaut ist, ergänzende Leistungen nach dem AsylbLG zu bewilligen.