Die Vorgaben des BMI haben für die Bundesländer oder Ausländerbehörden Empfehlungscharakter. Erst wenn das jeweilige Bundesland sie per Erlass für anwendbar erklärt (wie etwa Niedersachsen), sind sie dort verbindlich.
Hier einige wichtigen Inhalte der Hinweise des BMI:
U.a. weist das BMI darauf hin, dass das Auswärtige Amt die konsularischen Vertretungen in Deutschland angeschrieben habe und in dem Schreiben mitteile, dass es davon ausgehe, dass sie „ungeachtet der derzeitigen Covid 19-Pandemie ihren Pflichten in Bezug auf die konsularische Betreuung ihrer Staatsangehörigen bestmöglich nachkommen“. Daher werde nur in Ausnahmen von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs.1 Nr. 4 AufenthG abgesehen, wonach für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis ein Pass verlangt wird.
Weiterhin erläutert das BMI, dass bei Aufenthaltserlaubnissen zu Studiumszwecken von der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden kann, wenn durch die Corona-Pandemie diese derzeit eigenständig nicht möglich ist.
Müssen Prüfungen verschoben werden und verlängert sich dadurch der Zeitraum einer Ausbildung, soll auch die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung entsprechend verlängert werden.
Wenn Qualifizierungsmaßnahmen unterbrochen werden müssen, dann soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d (vormals 17a) AufenthG, die zum Zweck zur Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen, erteilt wurde, entsprechend verlängert werden.
Aufenthaltserlaubnisse mit gesetzlicher Höchstdauer gelten auch weiterhin als fortbestehend, wenn der Aufenthaltstitel nach dem 16. März 2020 ausgelaufen ist oder in Kürze ausläuft.
Das BMI weist darauf hin, dass Ausländerbehörden ein weites Ermessen haben, wenn es darum geht Aufenthaltserlaubnisse, die zu Erwerbszwecken erteilt wurden, zu verkürzen, weil die Arbeit verloren wurde. Es sei eine sachgerechte Interessenabwägung vorzunehmen und die Perspepektiven auf eine erneute Aufnahme einer Beschäftigung zu berücksichtigen.
Inhaber_innen von Schengen-Visa, die ablaufen, müssen bis zum 20. Juni 2020 keine Aufenthaltstitel haben. Wenn mit dem Schengen-Vism eine Beschäftigungserlaubnis verbunden war, bleibt diese ebenfalls bis zum 20. Juni dieses Jahres bestehen.