Seit Jahresbeginn 2016 erhalten dem AsylbLG unterliegende Asylsuchende eine eigene Gesundheitskarte und müssen nun nicht mehr vor jedem Arztbesuch zum Sozialamt, um sich dort einen Krankenschein ausstellen zu lassen - bzw. ggf. den Erhalt eines solchen gegen amtliche Widerstände durchzusetzen.
Die Qualität der medizinischen Versorgung bleibt aber auch künftig bei dem diskriminierenden Standard des AsylbLGs. Ob die jeweilige Krankheit gem. AsylbLG abhilfeberechtigt durch medizinische Maßnahmen ist, entscheiden jetzt i.d.R. nicht mehr die Sozialämter, sondern die Ärzte und Krankenkassen.
Besonders problematisch erscheint dem Flüchtlingsrat, dass insbesondere die therapeutische Versorgung von traumatisierten Flüchtlingen auch künftig der Entscheidung der "zuständigen Behörden" vorbehalten bleibt. Hier deuten sich weiterhin aufreibende Auseinandersetzungen bei der Durchsetzung von Therapien, erst recht im Zusammhang mit der Feststellung von Reise(un)tauglichkeiten, an.