Es liegen Beschlüsse von Landessozialgerichten vor, entsprechend soll die Vorschrift des § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz bis auf weiteres nicht angewendet werden.
Es liegen Beschlüsse von Landessozialgerichten vor, entsprechend soll die Vorschrift des § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz bis auf weiteres nicht angewendet werden.