Ein Erlass des MIB SH stellt zur Frage von fälligen Passgebühren fest, dass bei Leistungsberechtigen nach § 3 AsylbLG die Passkosten übernommen werden sollen, und bei Leistungsberechtigen nach § 2 AsylbLG können die Kosten für Passbeschaffung als Darlehen übernommen werden.