Das BMAS führt aus, dass anspruchsberechtigt auch erwachsene AsylbLG-Leistungsberechtigte sind, die einer Leistungsminderung unterliegen. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung, die weder im Bereich des SGB II noch des AsylbLG eine Differenzierung der Leistungsberechtigten im Hinblick auf bestehende Leistungsminderungen vorsieht und wird ferner auch aus der Berechnung des Haushaltsaufwands deutlich, der sämtliche erwachsene Leistungsberechtigte zu Grunde liegen. Darüber hinaus steht der Sinn und Zweck der Regelung einem Ausschluss des Personenkreises ebenfalls klar entgegen.
Das MILIGSH aber schränkt ein: "Zur Vermeidung einer Doppelzahlung ist die Einmalzahlung gemäß § 144 Satz 3 SGB XII nicht an Leistungsberechtigte zu zahlen, bei denen im Mai 2021 Kindergeld als Einkom-men berücksichtigt wird. Denn bei diesen ist zu unterstellen, dass sie den Kinderbonus er-halten."
Download:Erlass des MILIGSH vom 24.3.2021