Das MILIGSH übersandte den zuständigen Ausländerbehörden der Kommunen und des Landes BMI Länderschreiben vom 18.3.2022 nebst Anlage zum ausländerrechtlichen Pass-/Dokumentenwesen (zeitlich befristeten Anerkennung UKR ID-Karte / Passpflicht, Rechtmäßigkeit von Einreise und Aufenthalt) zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung.
Dabei weist das MILIGSH darauf hin:
"Im zweiten Punkt des anhängenden Länderschreibens (Passpflicht, Rechtmäßigkeit von Einreise und Aufenthalt) wird erläutert, dass die von der UkraineAufenthÜV umfassten Personen, sofern sie keinen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz mit sich führen, in entsprechender Anwendung des § 14 AufenthV von der Passpflicht zu befreien sind. Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird (§ 14 Absatz 1 Satz 2 AufenthV).
Ich weise darauf hin, dass gemäß der Verbalnoten des Generalkonsulats der Ukraine in Hamburg vom 01.03.2022 und 02.03.2022 abgelaufene ukrainische Reisepässe handschriftlich verlängert und Informationen von Kindern über 16 Jahren handschriftlich eingetragen und die Fotos der Kinder den Pässen der Eltern hinzugefügt werden. Gemäß dem Länderschreiben des BMIs vom 14.03.2022 (Nr. 8.3 Art und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels; Fiktionsbescheinigung; Reiseausweis für Ausländer; Ausweisersatz) werden handschriftliche Ergänzungen / Verlängerungen mit konsularischem Siegel / Stempel bis auf Weiteres akzeptiert. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen kann trotz der Befreiung von der Passpflicht zur Identitäts- / Staatsangehörigkeitsklärung hilfreich sein."
Download:BMI Länderschreiben zur ukrainischen Pässen vom 18.3.2022