Die GGUA Münster berichtet, dass demnach bis zum 23. Mai 2022 eine Befreiung von der Visumpflicht für folgende Gruppen gilt:
- Alle Menschen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und ab diesem Datum nach Deutschland eingereist sind oder noch einreisen werden. Dies gilt für ukrainische Staatsangehörige mit oder ohne biometrischen Pass und auch für Drittstaatsangehörige, die bis zum 24. Februar in der Ukraine gelebt haben.
- Ukrainische Staatsangehörige, in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge sowie Personen mit internationalem oder gleichwertigem nationalen Schutz, die sich am 24. Februar zwar vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, die aber zu diesem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatten.
- Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in Deutschland (kurzfristig) rechtmäßig aufgehalten haben (z. B. als Tourist*innen mit visumfreiem Aufenthalt). Ein Antrag auf Verlängerung des visumfreien Aufenthalts ist für sie nun nicht mehr erforderlich.
Der Aufenthalt dieser genannten Gruppen ist mindestens bis zum 23. Mai 2022 rechtmäßig. Dies gilt rückwirkend ab 24. Februar 2022.
Darüber hinaus regelt die Verordnung, dass die genannten Gruppen bis 23. Mai 2022 auch einen längerfristigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen können, ohne ein Visumverfahren zu durchlaufen. Es wird dabei nicht geprüft, ob es zumutbar ist, das Visumverfahren aus einem anderen Staat (z. B. dem ursprünglichen Herkunftsstaat) zu betreiben. Dies kann insbesondere wichtig sein für Drittstaatsangehörige und auch Ukrainer*innen, die in Deutschland z. B. die normalen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen, als Fachkraft, für das berufliche Anerkennungsverfahren, für eine Ausbildung oder für das Studium erfüllen.
Alle genannten Gruppen können in Deutschland ab sofort eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG für den vorübergehenden Schutz beantragen – wobei allerdings keineswegs sicher ist, ob auch alle diesen Schutz erhalten werden, siehe unten. Durch die Antragstellung aus dem rechtmäßigen Aufenthalt heraus gilt der Aufenthalt aber zunächst auch nach dem 23. Mai 2022 als erlaubt, bis die Ausländerbehörde darüber entschieden hat. Es ist eine Fiktionsbescheinigung auszustellen (§ 81 Abs. 3 S. 1, § 81 Abs. 5 AufenthG).
Es ist bis dato (9.3.2022) unklar, welche Personen den Aufenthalt nach § 24 AufenthG tatsächlich erhalten werden.
Der entsprechende EU-Ratsbeschluss sieht den vorübergehenden Schutz ausdrücklich vor für folgende Gruppen:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
- andere Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- Familienangehörige dieser Personengruppen,
- andere Drittstaatsangehörige und Staatenlose mit unbefristetem ukrainischem Aufenthaltstitel, die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr „Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion“ zurückzukehren – hier ist allerdings bereits unklar, wie die Prüfung dieser „Rückkehrmöglichkeit“ erfolgen wird.
Es können nach dem EU-Beschluss außerdem Drittstaatsangehörige auch mit befristetem Aufenthaltstatus in der Ukraine einbezogen werden, wenn sie sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr „Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion“ zurückkehren können. Hier ist bislang unklar, ob und wie Deutschland dies umsetzen wird.
Aber gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG können die EU-Staaten über den Beschluss hinaus auch weiteren Drittstaatsangehörigen einen Schutzstatus gewähren, „sofern sie aus den gleichen Gründen vertrieben wurden“. Dies könnte wohl auch auf Personen angewandt werden, obwohl sie in ihr „Herkunftsland“ zurückkehren könnten. Auch hier ist bislang nicht bekannt, ob Deutschland davon Gebrauch macht.
Leistungsanspruch
Wenn die Aufenthaltserlaubnis § 24 AufenthG erteilt worden ist, besteht Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, siehe hier.
Nach Auffassung mehrerer Bundesländer (u. a. NRW, Mecklenburg-Vorpommern) besteht aber auch schon vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und ohne Asylantrag Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG nach § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG („in analoger Anwendung“, weil mit der späteren Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ein Anspruch bestehen wird). Dies ist eine wichtige Klarstellung, da es Berichte aus Kommunen gibt, in denen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Leistungen bestanden.
Das BMI, das Land Hessen und der Deutsche Landkreistag hat in einem Schreiben vom 4. März 2022 ebenfalls darauf hingewiesen, dass bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ein Anspruch auf AsylbLG-Leistungen besteht. Dort wird das nicht mit der „analogen Anwendung“ begründet, sondern mit der Rechtsauffassung, dass bereits das Nachsuchen um Unterkunft und Versorgung als „Asylgesuch“ bzw. „Schutzgesuch“ zu werten seien und damit die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG entstanden sei. Diese Begründung halten wir zwar für zweifelhaft, das sozialrechtliche Ergebnis ist allerdings dasselbe: Es müssen Leistungen zur Existenzsicherung nach AsylbLG erbracht werden. Allerdings ist die rechtliche Konstruktion, dass das Nachsuchen um Verpflegung, Unterkunft und Gesundheitsversorgung schon als „Asylgesuch“ bzw. „Schutzbegehren“ zu werten sei, problematisch, da dies ggfs. negative Folgen für die Möglichkeiten eines späteren Spurwechsels (§ 10 Abs. 1 und 3 AufenthG) und auch für einen möglichen später zu stellenden Asyl(folge)antrag haben könnte.
Statt der Leistungen nach AsylbLG sind nach unserer Auffassung in den ersten drei Monaten des Aufenthalts eher die „Überbrückungs- und Härtefallleistungen“ nach dem SGB XII und nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts die regulären Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII das rechtlich richtige Leistungssystem, siehe hier.
Downloads:
- Verordnungsentwurf mit Begründung: https://ggua.de/fileadmin/downloads/Ukraine/2022-03-04_BMI_-_Entwurf_UkraineAufenthUEV__00000002_.pdf
- Fundstelle im Bundesanzeiger: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?4