Das gemeinsame Runschrieben behandelt über den Gewaltschutzaspekt hinaus auch Fälle der Familieneinheit gegenüber der Wohnverpflichtung gem. § 12a Vorrang einzuräumen ist, wenn beim Partner Beschäftigung, Ausbildung oder Studium gegeben ist.
Die Wohnsitzregelung ist in vielerlei Hinsicht rechtlich problematisch, nicht nur in Gewaltschutzfällen. Immer dann, wenn eine Wohnsitzregelung Integrationschancen im Weg steht, sollte u.E. eine Beratungsstelle aufgesucht werden. Anträge auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 5 AufenthG sollten immer in Erwägung gezogen werden.