mit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4. März 2022, S. 1 – nachfolgend „Durchführungsbeschluss“) wird für Vertriebene aus der Ukraine § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Anwendung kommen.
Das BMI gibt im Länderrundschreiben vom 14.3.2022 ausführliche Hinweise zu einzelnen für die Umsetzung wesentlichen Punkten:
1. Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses
2. Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses
3. Sonstige nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses
4. Sonstige ukrainische Staatsangehörige nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses
5. Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet
6. Familiennachzug und mitgliedstaatenübergreifende Familienzusammenführung
7. Ausschluss vorübergehenden Schutzes
8. Verwaltungsverfahren
9. Verhältnis des Asylverfahrens zur Titelerteilung nach § 24 AufenthG
10. Zugang zum Integrationskurs
11. Verzicht auf Belehrung nach der Dublin-III-Verordnung
Hinweise für die Beratungs- und Unterstützungsarbeit von Claudius Voigt von der GGUA:
Einbezogen in die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG werden:
- Ukrainische Staatsangehörige sowie nicht-ukrainische Staatsangehörige mit einem internationalen oder gleichwertigem nationalen Schutzstatus in der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und ab diesem Datum geflüchtet sind,
- deren Familienangehörige, wenn die familiäre Gemeinschaft bereits in der Ukraine bestand (das sind Ehegatt*innen, nicht-verheiratete Partner*innen in dauerhafter Beziehung, minderjährige ledige Kinder und Stiefkinder sowie andere enge Verwandte in einem schon vorher bestehenden Abhängigkeitsverhältnis, das durch Unterhaltsgewährung oder durch Pflege und Betreuung zum Ausdruck kommt).
- Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Das Kriterium, ob eine „sichere und dauerhafte“ Rückkehr ins ursprüngliche Herkunftsland nicht möglich ist, soll sein, ob ohne den § 24 zumindest eine Duldung in Deutschland erteilt werden müsste.
- Nicht ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem befristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Es muss sich um einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gehandelt haben, der für mehr als 90 Tage vorgesehen war. Ausdrücklich einbezogen in den § 24 werden damit auch Studierende und Menschen, die für die Arbeit in der Ukraine waren – allerdings immer unter der Bedingung, dass sie nicht ins ursprüngliche Herkunftsland zurückkehren können. Hier gibt es weiterhin Unklarheiten, wie die Ausländerbehörden dies prüfen werden.
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar bereits in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (z. B. als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), werden ebenfalls in den § 24 einbezogen, wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (z. B. Scheitern des Studiums, Trennung).
- Ukrainische Staatsangehörige und andere Drittstaatsangehörige, die „nicht lange“ vor dem 24. Februar schon in der EU waren (z. B. als Tourist*innen) unter den oben genannten Bedingungen.
Für einen Familiennachzug zu Menschen mit § 24 ist der gesicherte Lebensunterhalt keine Voraussetzung. Die nachgezogenen Familienmitglieder erhalten dann auch § 24.
Ein Antrag auf § 24 ist bei der örtlichen Ausländerbehörde zu stellen; die Aufenthaltserlaubnis wird nicht automatisch ohne Antrag erteilt. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die ABH nach Antragstellung eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG ausstellen.
Es besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Dieser besteht auch schon vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und auch schon, bevor der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der ABH gestellt wurde. Das Nachsuchen um Leistungen beim Sozialamt gilt als Schutzgesuch (nicht: Asylantrag!), und damit beginnt der Anspruch auf Leistungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG.
Es kann statt der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 auch unmittelbar eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (z. B. als Fachkraft, für das Studium usw.).
Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis § 24 AufenthG ist der Spurwechsel in grundsätzlich jede andere Aufenthaltserlaubnis möglich. Das BMI schreibt dazu, es gebe dafür „keine Beschränkungen“. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage, denn gem. § 19f Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind einige Aufenthaltserlaubnisse für den Spurwechsel gesetzlich gesperrt (u. a. § 16b Abs. 1 und 5 - Studium, § 17 Abs. 2 – Studienbewerbung, § 18 Abs. 2 – Blaue Karte, § 18d – Forschung).
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 wird gebührenfrei und immer bis zum 4. März 2024 erteilt. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG ebenfalls gebührenfrei ausgestellt werden.
In die Aufenthaltserlaubnis muss die ABH eintragen: „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Es muss kein zusätzlicher Antrag auf Beschäftigungserlaubnis gestellt werden.
Auch mit der Fiktionsbescheinigung ist bereits jede Erwerbstätigkeit erlaubt. Auch dies muss in die Fiktionsbescheinigung eingetragen werden.
Die Änderung bzw. Streichung einer möglichen Wohnsitzauflage richtet sich analog nach § 12a Abs. 5 AufenthG (Streichung bei versicherungspflichtiger Beschäftigung eines Familienmitglieds mit mind. 15 Wochenstunden und 785 Euro Nettoeinkommen / bei Ausbildung oder Studium eines Familienmitglieds / wenn Angehörige an einem anderen Ort wohnen / Änderung in weiteren Härtefällen).
Mit § 24 ist die Zulassung zum Integrationskurs möglich. Dies soll auch schon mit der Fiktionsbescheinigung gelten.
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