Auszug aus Rundschreiben des Sozialministeriums SH v. 6.2.2024:
"...Im Rahmen der Bonitätsprüfung (Ziff. 3 a)) ist die Bonität grundsätzlich durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. In Ausnahmefällen kann auch die Glaubhaftmachung ausreichend sein, z.B. wenn bei der Ausländerbehörde insbesondere aufgrund bisheriger Kenntnisse keine begründeten Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden bestehen (z.B. Erfahrungen bei der Entgegennahme früherer Verpflichtungserklärungen bzw. Prüfungen der Bonität früherer Verpflichtungserklärungen desselben Verpflichtungserklärenden). Auf die Möglichkeit der Glaubhaftmachung bitte ich jedoch nur im Ausnahmefall zurückzugreifen.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden sind grundsätzlich die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 AufenthG nicht zugegriffen werden kann.
Beim Prüfungsmaßstab (Ziff. 3 b) ist als pauschaler Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts immer die Regelbedarfsstufe 1 gemäß der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der für das jeweilige Jahr nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung geltenden Höhe anzusetzen. Für das Jahr 2024 beträgt der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 563,00 EUR.
Bei Besuchs- oder Kurzaufenthalten (Ziff. 3 b) aa)) ist für jeden erwachsenen Gast die Hälfte (1/2) des Regelbedarfs (2024: 281,50 EUR), bei mitreisenden Kindern ein Viertel (1/4) (2024: 140,75 EUR) zu veranschlagen.
Bei Langzeitaufenthalten (Ziff. 3 b) bb)) sind die regelmäßigen monatlichen Ausgaben des Erklärenden für seine eigene Lebensführung (z. B. Miete, Belastungen bei Hauseigentum, Nebenkosten, ggf. Schuldennachweis, Versicherungen, Unterhaltsverpflichtungen etc.) sowie zusätzliche finanzielle Belastungen für die Versorgung des Ausländers mit Wohnraum und für die Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall (Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung) in den Blick zu nehmen. An dieser Stelle ergibt sich eine Abweichung vom Schleswig-Holsteinischen Eckepunktepapier vom 17.07.2023. Ich bitte Sie, sich (zunächst) an den Vorgaben des Merkblatts des BMI zu orientieren. Es ist beabsichtigt, diesen und weitere Punkte in einem Folgetermin der „AG Verpflichtungserklärung“ zu erörtern.
Ergänzend zu den Ausführungen im Bereich des Familiennachzugs wird darauf hingewiesen, dass die Abgabe einer Verpflichtungserklärung (auch) im Falle des -zum 01.03.2024 in Kraft tretenden- § 36 Abs. 3 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug für (Schwieger-) Eltern einer Fachkraft) eine Möglichkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts darstellen kann...."