Am 24.2.2022 ist ein Länderrundschreiben des Bundesinnenministeriums an die Inneministerien der Länder ergangen, in dem es heisst:
"M3-21000/33#2
...aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Ukraine möchte ich Sie hiermit über die Rechtsaufassung des BMI zu § 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG und zu § 40 AufenthV in Kenntnis setzen und möchte Sie bitten, diese Rechtsaufassung an die Ausländerbehörden weiterzugeben:
BMI geht davon aus,
- dass es gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ukrainischen Staatsangehörigen derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen und somit vom Vorliegen den Voraussetzungen gem. § 5 Absatz 2 Satz 1 durch die Ausländerbehörden abgesehen werden sollte und
- dass derzeit davon auszugehen ist, dass für ukrainische Staatsangehörige aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsabkommens vorliegt. Somit könnten ukrainische Staatsangehörige gem. § 40 AufenthV nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, soweit diese keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben, vgl. § 40 Nr. 2 AufenthV. Hiesigen Erachtens nach ist Rechtsgrundlage für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG.
AG M 3
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Alt-Moabit 140, 10557 Berlin
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