Kommentar von Karim Alwasiti, FR Niedersachsen: Die Bundesregierung reagiert damit auf die anhaltende Kritik an ihrer Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Anträgen auf Famiienachzug (nicht nur) zu Schutzberechtigten: Nach jahrelanger Ignoranz erkennt sie endlich an, dass die Beaschaffung von Identitätnachweisen im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens für viele aufgrund der Lebensituation in den Herkunftsländern langwierig und oft unzumutbar ist. Die Bundesregierung hält jedoch weiterhin an dem Glaubenssatz fest, dass überall auf der Welt das gleiche funktionierende Urkundensytesm existiert wie das deutsche System mit seiner 600 Jahre alten Tradition. Nun werden weitere Nachweise von den Betroffenen verlangt, die oftmals von den Geflüchteten ebensowenig beschafft werden können.
Im Schreiben des BMI geht es im Einzelnen um Hinweise zur Anwendung bei den unten stehenden Bereichen:
A. Regelausschluss beim Nachzug von Ehegatt:innen zu subsidär Schutzberechtigten nach §36 a, Abs.3 Nr.1 AufenthaltsG: Es geht hier um Ehen, die nach der Flucht aus dem Herkunft in Transitländern bwz. Erstzufluchtländern geschlossen wurden. Das MBI nimmt hier Bezug auf die BVerwG - Entscheidung vom 17.12.20, in der das Gericht den gesetzlichen Ausschluss eines Familiennachzugs bei Ehen nach der og. Gesetzeslage bestätigt, aber entschieden hat, dass in atypischen Fällen ein Familiennachzug gleichwohl ermöglicht werden muss.
Das BMI gibt in Anlehnung an diese Entscheidung nähere Hinweise, wann und unter welchen Bedingungen ein "atypischer Fall" vorliegt, der eine Ausnahme vom generellen Ausschluss des Familiennachzugs rechtfertigt: Zu fragen sei, wie eng die Verbindung der Familienangehörigen zu dem Transitland ist, in dem sie sich derzeit befinden, wie ihre Lebensituation, ihre rechtliche Stellung und ihr Status sich darstellt. Zusätzlich seien weitere Faktoren in Betracht zu ziehen wie z.B. die Frage, ob Kinder betroffen sind, wie lange die erzwungene Trennung anhält und ob die Ehe nach oder vor der Flucht nach Deutschland geschlossen wurde.
Bei der Bemessung der Trennungszeit als Faktor für die Annahme eines atypischen Falles im Hinblick auf Konstellationen, bei denen die Ehe vor der Einreise der Stammperson ins Unionsgebiet erfolgte, hält das BVerwG einen Zeitraum von 4 jahren bei kinderlosen Ehegatt:innen und eine Trennungszeit von mehr als zwei Jahren bei Ehepaaren mit Kindern für grenzwertig.
Ist es den Eheleute zumutbar und möglich, die ehelichen Gemeinschaft im Aufenthaltsort der Nachzugswilligen zu führen, verlängert sich der zeitliche Maßstab für Eheleute ohne Kinder auf fünf Jahre und für Ehepaare mit Kindern auf drei Jahre. um von einem atypischen Fall auszugehen.
B. Härtefallreglung bei Anforderung eines Sprachnachweises bei Familienachzug nach §30 Abs.1S.3Nr. 6
Nach § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG gibt es Ausnahmetatbestände, bei denen vom Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug abgesehen werden kann. Wenn ein Spracherwerb dem Ehegatten bzw. der Ehegattin auf Grund "besonderer Umstände des Einzelfalles" nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann von dieser Voraussetzung für ein Visum (von der Angehörige von Flüchtlingen nicht betroffen sind) abgesehen werden. Eine solche Ausnahmesituatrion sieht das BMI jetzt auch für den Fall, dass sich eine nachzugswillige Person sechs Monate lang um einen Spracherwerb bemüht, aber aufgrund von Einschränkungen der Spracherwerbsmöglichkeiten im Drittstaat (Schließung Sprachschulen, Reisebeschränkungen usw.) nicht dazu in der Lage ist. Die bisherige Frist lag bei einem Jahr. Zeiten, in denen sich die nachzugswillige Person beim Ehegatten bzw. bei der Ehegattin im Bundesgebiet aufgehalten hat, um die deutsche Sprache zu erlernen, sollen nicht angerechnet werden.
C- Alternative Glaubmachung von Identität, Verwandschaft, Staatsangehörigeitsnachweis bei eritreischen Schutzberechtigten sowie bei Uiguren und anderen chinesischen Staatsangehörgen im Rahmen des Familienachzuges.
Das Auswärtiges hat in Abstimmung mit dem BMI den Auslandsvertretungen folgende Hinweise gegeben:
Sollte ein entsprechender Identitätsnachweis von vornehinein zeitlich und technisch bzw. seine Beschaffung aufgrund des bisherigen Ablaufs nicht möglich und unzumutbar sein, soll zukünftig auch die Vorlage alternativer Dokumente ermöglicht werden. Diese werden geprüft und dokumentiert an die Innenbehörden übermittelt, damit die Ausländerbehörden die Entscheidung nachvollziehen können.
Werden weitere Belege dafür benötigt und für das Verfahren als zielführend betrachtet, kann eine Beteiligung der Ausländerbehörden unter Hinweis auf die angeforderten zu beschaffende Nachweise bereits frühzeitig erfolgen.