Zur Aufnahmeanordnung des BMI v. 9.10.2020 gibt PRO ASYL zu bedenken:
"Insgesamt ist die Aufnahme von bis zu 1.553 Personen vorgesehen. Die Aufnahme erfolgt auf Grundlage von §23(2) AufenthG zusätzlich regelt ein Begleitschreiben die Aufnahmeanordnung. Die Verteilung soll unter Berücksichtigung der besonderen Aufnahmebereitschaft der Länder erfolgen.
- Wir hatten uns für eine Aufnahme nach §23(4) eingesetzt, die aus diplomatischen Gründen abgelehnt wurde (Tenor: Wir können ja Griechenland nicht behandeln wie Jordanien). Ausgangspunkt war die Besserstellung des §23(4) insbesondere in Hinblick auf Familienzusammenführung. In der jetzt öffentlichen Aufnahmeanordnung ist dies interessant gelöst. Für den Familiennachzug hat das BMI allgemein das Vorliegen politischer Interessen der BRD nach § 29 Abs. 3 AufenthG erklärt. Das Begleitschreiben sieht die selben Familiennachzugsregelungen vor, wie für in Deutschland anerkannte GFK-Flüchtlinge nach § 29 Abs. 2 AufenthG, § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AufenthG etc. bzw. subsidiär Geschützte nach § 36 a) AufenthG. Die drei-Monats-Frist des § 29 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG für den Nachzug zu GFK-Flüchtlingen zur Antragsstellung gilt ab Ersteinreise. (Begleitschreiben, Punkt 2 Familiennachzug)
- Hinsichtlich der Niederlassungserlaubnis wird auch die Zeit des griechischen Asylverfahrens - entsprechend den Anrechnungsregeln in § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG - auf die fünf Jahresfrist angerechnet. (Begleitschreiben, Punkt 1, S. 4)
- Die Ausstellung eines Reiseausweis für Flüchtlinge durch zuständige ABH ist nach Ablauf des jetzigen Ausweisdokuments vorgesehen (Begleitschreiben, Punkt 1, S.4).
Problematisch könnte sich in der Praxis die Frist zur Aufnahme des Familienverfahrens und das Zusammenspiel mit den Ausländerbehörden in der Kommune erweisen. Offen bleibt außerdem die Frage, welchen Titel die Nachzügler*innen bekommen. Ein Titel nach Abschnitt 6 - Aufenthalt aus familiären Gründen - schiene uns das naheliegendste, dazu haben wir aber noch keine weiteren Infos."