Zum "Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung" hat das Bundesinnenministerium (BMI) aktualisierte Anwendungshinweise verfasst. Einige Änderung treten zum 18.11.2023 in Kraft. Dies betrifft den § 24a BeschV (Beschäftigungsverordnung) und die Entfristung der "Westbalkanregelung" nach § 26 Abs. 2 BeschV.
Weitere Änderungen treten am 01.03.2023 in Kraft.
In den Hinweisen wird sich nicht zu den ab dem 01.03.2024 in Kraft tretenden § 16g AufenthG (Aufenthaltsgesetz), der die Einführung der Ausbildungsaufenthaltserlaubnis (die die Ausbildungsduldung nach § 60c ersetzt) vorsieht sowie den Änderungen im § 10 Abs. 3 AufenthG, die einen "Spurwechsel" für Personen, bis zum 28.03.2023 eingereist sind und ihren Asylantrag zurücknehmen in eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b oder 19c Abs. 2 AufenthG ermöglichen, geäußert. Hier sind zu späterem Zeitpunkt weitere Anwendungshinweise zu erwarten.
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