Mit dem seit dem 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FKEG) will die Bundesregierung erreichen, dass mehr Menschen aus Drittstaaten als Fachkräfte in Deutschland arbeiten. Das FKEG ist ein sog. Artikelgesetz, durch das Änderungen in verschiedenen bestehenden Gesetzen vorgenommen wurden. Vor allem wurden Änderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und in der Beschäftigungsverordnung vorgenommen.
Zu den Änderungen im Aufenthaltsgesetz im Rahmen des FKEG hat das Bundesinnenministerium am <link https: www.frsh.de fileadmin pdf behoerden erlasse_ab_2012 bmi_anwendungshinweise_fkeg_30-01-2020.pdf external-link-new-window external link in new>30.1.2020 die hier dokumentierten Anwendungshinweise veröffentlicht, die den Ausländerbehörden eine „zielgerichtete Handhabung“ der neuen Vorschriften ermöglichen soll.
Zu einigen Änderungen im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung hat die Bundesagentur für Arbeit fachliche Weisungen herausgegeben, die den örtlichen Arbeitsagenturen Hinweise bei der Anwendung geben sollen: <link https: www.frsh.de artikel ba-fachliche-weisungen-aufenthaltsgesetz-und-beschaeftigungsverordnung external link in new>Fachliche Weisungen Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung
Die Änderungen im AufenthG wirken sich in aller erster Linie auf Aufenthalte zu Erwerbszwecken, Ausbildung, Weiterbildung oder Studium aus. Geringfügig werden auch Geflüchtet durch die Änderungen tangiert. Flankiert wird das FKEG noch durch das <link https: www.bgbl.de xaver bgbl external-link-new-window external link in new>„Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“. Dieses Gesetz ist seit dem 29.05.2020 in Kraft. Es sind dadurch Änderungen im SGB III und SGB II sowie weiteren Gesetzen und Verordnungen vorgenommen wurden, mit dem Ziel, Menschen in der Ausbildung oder auf dem Weg dorthin besser unterstützen zu können, ein „lebenslanges Lernen“ von Beschäftigten zu fördern und Qualifizierungsmöglichkeiten grundsätzlich auszubauen, bzw. Geringqualifizierten einen Rechtsanspruch auf Weiterbildung einzuräumen.