GGUA und FR Niedersachsen kommentieren die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums vom 9.7.2020 wie folgt:
In den Anwendungshinweisen werde klargestellt, dass Kurzarbeit weder auf die Ausbildungs- noch auf die Beschäftigungsduldung negative Auswirkungen habe. Erneut wird zudem festgestellt, dass Kurzarbeitergeld nicht „schädlich“ für die selbständige Sicherung des Lebensunterhalts, weil es sich bei ALG I um eine Versicherungsleistung handele.
Für den Fall einer Kündigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses weist das BMI darauf hin, dass ggf. wie es im Gesetz in § 60c Abs 6 Satz AufenthG festgelegt ist, ein Anspruch auf eine sechsmonatige Duldung zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes besteht. Darauf, dass dieser Anspruch laut Gesetz nur „einmalig“ besteht und was passieren soll, wenn wegen Corona bereits zum wiederholten Mal eine Ausbildung vorzeitig beendet werden muss, geht das BMI allerdings nicht ein.
Zur Beschäftigungsduldung weist das BMI darauf hin, dass bei einem Arbeitsplatzverlust wegen Corona auch ein Zeitraum von sechs Monaten als „kurzfristige Unterbrechung“ im Sinne des § 60d Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu werten und dadurch die Beschäftigungsduldung nicht gefährdet sei. Hier geht das BMI jedoch nicht auf die Frage ein, welche Folge es hätte, wenn der Lebensunterhalt während dieses Zeitraums nicht durch einen Alg-I-Anspruch gesichert ist. Denn das BMI weist lediglich darauf hin, dass Personen, die bereits eine Beschäftigungsduldung besitzen, mindestens 18 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gewesen sein müssen und sich daraus ein Anspruch auf ALG I für mindestens sechs Monate ergibt. Durch den Bezug von ALG I sei dann der Lebensunterhalt weiterhin gesichert, auch wenn diese Personen nun vorübergehend arbeitslos wären.