Die bisherige Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist vom BMI bislang nicht verlängert worden, so dass sie für Einreisen seit dem 5. März 2024 nicht mehr gilt. BMI teilt nun mit, dass eine (rückwirkende) Verlängerung der Verordnung geprüft werde. Bis dahin sei die Einreise in vielen Fällen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen weiterhin visumfrei möglich (mit biometrischem Pass, ukrainischer ID-Karte, Drittstaatsangehörige mit internationalem Schutz in der Ukraine). Dies gilt allerdings nicht für Drittstaatsangehörige ohne Internationalen Schutzstatus in der Ukraine – die Ungleichbehandlung verschärft sich also nochmals.
Und BMI nimmt auch nicht zu der Frage Stellung, ob die visumfreie Einreise auch dann erlaubt ist, wenn man von vornherein einen Daueraufenthalt und nicht nur einen Kurzaufenthalt in Deutschland plant und dies an der Grenze auch so sagt. Es gibt bereits Berichte aus Beratungsstellen über Zurückweisungen an der deutschen Grenze und auch über die Einleitung von Strafverfahren wegen „unerlaubter Einreise“! Es wäre durchaus hilfreich gewesen, wenn BMI nicht erst nach, sondern vor Ablauf des Einreisestichtags in der UkraineAufenthÜV deren Verlängerung geprüft hätte.
Auszug aus der Länderrundmail vom 13.3.2024:
"...gemäß § 2 der aktuell geltenden UkraineAufenthÜV sind Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. März 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Dies gilt auch für ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 4. März 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind sowie für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559f.) und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen. Diese Regelungen wurden mehrfach, letztmalig am 24. Mai 2023 mit der Vierten Verordnung zur Änderung der UkraineAufenthÜV, verlängert. Letztere tritt mit Ablauf des 2. Juni 2024 außer Kraft.
Das BMI prüft derzeit, ob die gegenwärtige UkraineAufenthÜV nochmals (ggf. rückwirkend) verlängert wird. Da die letzte Fassung jedoch nur für Ausländer gilt, die bis zum 4. März 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, gebe ich bis zum Vorliegen einer entsprechenden Entscheidung folgende Hinweise:
Ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass können unabhängig von der UkraineAufenthÜV visumfrei einreisen und sich für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in der EU aufhalten, vgl. VO (EU) 2018/1806, Anhang II (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R1806). Gleiches gilt für die Drittstaatsangehörigen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen Schutz genießen. Auch sie sind für Einreise und zunächst vorübergehenden Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, Art. 28 i.V.m. dem Anhang des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/03/Genfer_Fluechtlingskonvention_und_New_Yorker_Protokoll.pdf), § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 18 S. 1 Nr. 1 AufenthaltsV.
Für Personen, die über eine ukrainische ID-Karte verfügen, wird die ukrainische ID-Karte, sofern sie im Modell 2015 vorliegt, als Passersatz zeitlich befristet bis zum 23. Februar 2025 anerkannt und erlaubt ebenso (unabhängig von der UkraineAufenthÜV) die visumfreie Einreise und den Aufenthalt für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in der EU. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 18.03.2022 B12), zuletzt verlängert am 25. Januar 2024 (BAnz AT 16.02.2024 B1) und ist mit Rückwirkung zum 24. Februar 2022 wirksam geworden.
Aufgrund von § 5 Abs. 2 S. 2 (Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens) und § 5 Abs. 3 AufenthG ist eine nachfolgende Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG im Bundesgebiet auch ohne Nachholung des Visumverfahrens möglich.
Bis zur Ausgabe des Aufenthaltstitels im eAT-Format sollte – entsprechend unserer bisherigen Anwendungshinweise – nach wie vor gebührenfrei eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden; von einem rechtmäßigen Aufenthalts für einen Zeitraum von 90 Tagen ist h.E. auszugehen..."