Auzszug aus den Änderungshinweisen des MSJFSIG vom 27.6.2024:
"...Ziel des Aufenthaltstitels nach § 104c ist, dass aktuell geduldeten Ausländerinnen und Ausländern, die sich zum Stichtag 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufgehalten haben, eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, damit die so Begünstigten in diesem Zeitfenster die notwendigen Voraussetzungen für die bereits im Gesetz vorgesehenen Bleiberechtsregelungen (§§ 25a, 25b) erfüllen.
Parallel zu dem neuen Chancen-Aufenthaltsrecht wurden bei den bestehenden stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelungen (§§ 25a, 25b) die notwendigen Voraufenthaltszeiten deutlich abgesenkt, um den Kreis der von diesen Regelungen profitierenden Ausländerinnen und Ausländern zu erweitern.
Die Zuwanderungs-/Ausländerbehörden (ZBHen) sollen im Rahmen der auf ein Chancen- Aufenthaltsrecht ausgerichteten Antragstellung bereits die Voraussetzungen der §§ 25a, 25b prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen diese Titel auch erteilen.
Die nachfolgenden ergänzenden Hinweise für Schleswig-Holstein zur Anwendung des Chancen-Aufenthaltsrechts in der aktualisierten Fassung bitte ich neben den (und in wenigen Punkten anstatt der) Anwendungshinweise(n) des BMI zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten..."
Anlagen:
- Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts, BGBl. Teil 1 Nr. 57, S. 2847
- Anwendungshinweise des BMI zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Aktualisierung aus April 2024)
- Muster SH für ein „Einfaches Behördenschreiben“ (siehe oben, Ziffer 5.a)
- Merkblatt BMI (inkl. Übersetzungen) für neue Inhaberinnen und Inhaber des Chancen-Aufenthaltsrechts
- Muster BMI (inkl. Übersetzungen) Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland (FDGO) und Informationsblatt zur FDGO, (siehe oben, Ziffer 2.3)
Auszug aus den BMI-Anwendungshinweisen aus April 2024:
"...Die Ausländerbehörden sind daher angehalten, die betroffenen Menschen in ihren Bemühungen zur Erlangung eines Bleiberechts zu unterstützen und auf weiterführende Hilfsangebote hinzuweisen sowie ggf. geeignete Ansprechpartner in anderen Behörden zu benennen (siehe hierzu auch Kapitel 1.11 sowie 3.3). Konkret sollen die Betroffenen auf konkrete Unterstützungen hingewiesen werden, z.B. um das Erfordernis überwiegender Lebensunterhaltssicherung bzw. eine entsprechende positive Prognoseentscheidung durch Qualifizierung und Arbeitsplatzsuche oder Vermittlung in Arbeit erfüllen zu können. Gleiches gilt bezüglich des Besuchs eines Integrations- oder Berufssprachkurses zum Erlangen der nötigen Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. dazu auch unter 3.). Die Ausländerbehörde sollte bei Antragstellung auf ein Chancen-Aufenthaltsrecht, auch stets die Voraussetzungen der §§ 25a, 25b AufenthG prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen diese Titel erteilen.
Zum gesetzlichen Stichtag haben sich in der Bundesrepublik Deutschland laut den Angaben im Ausländerzentralregister (AZR) 248.182 geduldete Ausländer aufgehalten, davon 137.373 mit einer Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren. Mit dem Chancen-Aufenthalt soll den Betreffenden die Möglichkeit gegeben werden, in dem im Gesetz vorgesehenen Zeitraum von 18 Monaten die notwendigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen...."
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