Das BMI hat seine Anwendungshinweise zum Durchführungsbeschluss des Rates der EU zur Massenzustromrichtlinie aktualisiert. Insbesondere zu den Drittstaatsangehörigen, zur Weiterwanderung in einen anderen EU-Staat und zur Wohnsitzregelung sind die entsprechenden Passagen im Vergleich zu den vorherigen Versionenvom 14.3.2022 und vom 14.4.2022 verändert worden.
Auszug:
"...mit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4. März 2022, S. 1 – nachfolgend „Durchführungsbeschluss“) wird für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Anwendung kommen.
Hiermit gebe ich Ihnen auf der Grundlage meines Schreibens vom 14. April 2022 ergänzte Hinweise zu einzelnen für die Umsetzung wesentlichen Punkten:
1. Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses
2. Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses
3. Sonstige ukrainische Staatsangehörige nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses
4. Sonstige nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses
5. Zeitpunkt der Ausreise aus der Ukraine und Einreise in das Bundesgebiet
6. Familiennachzug und mitgliedstaatenübergreifende Familienzusammenführung
7. Ausschluss vorübergehenden Schutzes
8. Verwaltungsverfahren
9. Verhältnis des Asylverfahrens zur Titelerteilung nach § 24 AufenthG
10. Umgang mit Personen, die in der Ukraine ein laufendes Asylverfahren haben
11. Zugang zum Integrationskurs
12. Verzicht auf Belehrung nach der Dublin-III-Verordnung"
Download:3. BMI-Länderschreiben vom 5.9.2022