(...) Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach §51 Abs.1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des §31 AuslG erhält - IMK-Beschluss vom 07./08.11.2001; hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG (...)
Der Erlass im Wortlaut:
Weisung des <link>Innenministeriums SH vom 6.03.2003
Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält - IMK-Beschluss vom 07./08.11.2001;hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG
Die von mir angestrebte Bleiberechtsregelung nach § 32 AuslG scheint nach den bisher vorliegenden Stellungnahmen der Länder derzeit nicht erreichbar zu sein. Niedersachsen hat am 30.01.2003 seinen nach § 54 Satz 2 AuslG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angeordneten und Ende 2002 abgelaufenen Abschiebungsstopp verlängert und dies damit begründet, dass nach den Beschlüssen der IMK und der Ausländerreferentenbesprechung des Bundes und der Länder der o.a. Personenkreis bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes aus humanitären Gründen geduldet werden kann und dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2002 und der erneuten Einbringung des Zuwanderungsgesetzes in unveränderter Fassung diese Beschlüsse fortgelten. Diese Auffassung teile ich und ordne deshalb im Einvernehmen mit dem BMI nach § 54 Satz 2 AuslG an, dass meine Anordnung vom 16.07.2002 bis zum 30.06.2003 fortgilt.
Dirk Gärtner