Auf die Frage, warum das Land Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit der Verlängerung des Syrien-Abschiebungstopps nicht die gesetzlichen Möglichkeiten des § 60a Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nutze, die da lauten: "Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1. AufenthG", antwortete das MIB SH dem Flüchtlingsrat am 12. November 2015 wie folgend dokumentiert mit Verweis auf das BMI. Beachtlich ist allerdings der Hinweis des MIB in Fällen von geduldeten und noch immer nicht bleiberechtsgesicherten SyrerInnen auf bestehende Anwendungsmöglichkeiten von § 25.5 AufenthG oder Asylverfahren.