Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein beschloss, dass bis zum 31.01.11 der Vollzug der Abschiebung eines Syriers zu unterlassen sei. Ebenfalls muss der ABH mitgeteilt werden, dass aufgrund des Bamfs Bescheid vom 10.07.2001 vorläufig keine Abschiebungen nach Syrien durchgeführt werden.