Das Oberverwaltungsgericht Schleswig lehnte einen Antrag auf Zulassung einer Berufung gegen das Urteil vom VGSH vom 01.04.2004 ab. Die Berufung auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 sei unzulässig, da im Verlauf nur über asylbegründete Umstände gestritten wurde. Die Mitgliedschaft der YCK und die individuellen Tatsachenhintergründe sind nicht Tatbestandteilsmerkmale des § 51Abs. 3 S. 1 AuslG.