Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein gab die Klage eines Kurden statt, der hinsichtlich seiner schweren traumatischen Störungen als Abschiebungshinderniss geklagt hat. Hierbei sei das Amt verpflichtet ein Abschiebehinderniss gemäß § 53 Abs. 6 des AuslG für die Türkei fest zu stellen.