Die Klage eines Kurden auf Asylanerkennung wurde vom Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein abgewiesen. So konnte der Kläger scheinbar seine politische Verfolgung nicht im Sinen eiens asylerheblichen Merkmales darstellen. Das Gericht rechnet nicht mit einer politischen Verfolgung seitens des von ihnen betitelten unvervollgten Ausgreisten.