Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein stellte im Prozess eines Armeniers gegen das BAMF in Vertretung des BMI fest, dass eine aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung vom 15.09.2000 angeordnet werden soll. Begründet wird es damit, dass der Asylantrag offensichtlich nicht mit unbegründet betitelbar ist.