Die Klage eines russischen Ehepaars mit laikischer Volkszugehörigkeit wurde als zulässig, jedoch unbegründet betitelt. Demnach haben die Kläger derzeitig keinen Anspruch auf eine weitere Durchführung eines Asylverfahrens. Die vorgelegten Dokumente scheinen dem Gericht als ungeeignet die Vorverfolgung zu belegen. Die im Asylverfahren aufgetretenen Widersprüche sind demnach unauflösbar und es besteht eine landesweite Fluchtalternative.