Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat für Recht erkannt, dass der zuständige Kreis einem Teil der klagenden armenischen Familie eine Aufenthaltserlaubnis nach ³ 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen hat.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat für Recht erkannt, dass der zuständige Kreis einem Teil der klagenden armenischen Familie eine Aufenthaltserlaubnis nach ³ 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen hat.