Auszug:
"...Zunächst stehen nun die Grundversorgung und die Sicherstellung existentieller Bedarfe im Vordergrund. Dazu gehört, dass die geflüchteten Menschen bei uns einen Zufluchtsort und Sicherheit finden. Wir sollten diesen Menschen aber auch eine Perspektive bieten und die Integration in den Arbeitsmarkt ermöglichen. Dafür haben wir bereits wichtige Weichen gestellt. Die Schutzsuchenden haben nach Beantragung des vorübergehenden Schutzes einen sofortigen und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (auch in der Zeitarbeit), eine Ausbildung oder auch eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Sowohl die Fiktionsbescheinigung nach Beantragung des Titels mit dem Eintrag „ Erwerbstätigkeit erlaubt" als auch später die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erlauben dies. Arbeitgeber erhalten somit frühzeitig Rechtssicherheit. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich...."
Download:BMAS/BMI Rundschreiben v. 11.5.2022