Sie sind nicht verbindlich, sondern - im Gegensatz zu Ländererlassen - vergl. <link www.frsh.de/artikel/erlass-anspruchsduldung-zu-ausbildungszwecken-anwendungshinweise-zu-60-a-aufenthg/ - external-link-new-window "Opens external link in new window">Erlass des Landes SH vom 14.2.2017</link> - oder Verwaltungsvorschriften - nur Empfehlungen des BMI. Inhaltlich sind sie sehr ambivalent - wenigen positiven Klarstellungen bei der Ausbildungsduldung stehen sehr restriktive Auslegungen und - z. B. bezogen auf die Grenzübertrittsbescheinigung - nach Ansicht von Fachdiensten klar rechtswidrige Auffassungen gegenüber.