Sie sind nicht verbindlich, sondern - im Gegensatz zu Ländererlassen - vergl. <link https: www.frsh.de artikel erlass-anspruchsduldung-zu-ausbildungszwecken-anwendungshinweise-zu-60-a-aufenthg external-link-new-window external link in new>Erlass des Landes SH vom 14.2.2017 - oder Verwaltungsvorschriften - nur Empfehlungen des BMI. Inhaltlich sind sie sehr ambivalent - wenigen positiven Klarstellungen bei der Ausbildungsduldung stehen sehr restriktive Auslegungen und - z. B. bezogen auf die Grenzübertrittsbescheinigung - nach Ansicht von Fachdiensten klar rechtswidrige Auffassungen gegenüber.
Download: <link http: anwendungshinweise de bundesinnenministeriums>Anwendungshinweise de Bundesinnenministeriums (BMI) zu § 60a AufenthG v. 30.5.2017