Auszug aus der eMail des MILIGSH vom 10.5.2021 an die Kreise und kreisfreien Städte zu leistungsrechtlichen Fragestellungen bei der Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen aus Griechenland:
(...) Auf der letzten Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Flüchtlinge der Länder am 26.4.2021 haben das Bundesinnenministerium und das Bundesarbeitsministerium einen gemeinsamen Sachstandsbericht zum Tagesordnungspunkt „Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen aus Griechenland / Anwendung des § 1a Abs. 4 AsylbLG“ erstellt (siehe ArgeFlü-Bericht vom 4.5.2021).
In dem Papier stellen die beiden Ministerien fest, dass deutsche Verwaltungsgerichte bereits im vergangenen Jahr unter Berufung auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes vermehrt Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu Asylanträgen von Personen mit zuvor bereits in Griechenland gewährtem Schutz aufgehoben haben, da die Situation in Griechenland nach Auffassung einiger Verwaltungsgerichte gegen Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU verstoße.
§ 1a Abs. 4 Satz 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sieht für leistungsberechtigte Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG, denen von einem anderen EU-Mitgliedsstaat bereits internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist und dieses Recht fortbesteht, die Gewährung eingeschränkter Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG vor.
Bei deutschen Sozialgerichten zeigen sich mittlerweile Tendenzen, als sogenanntes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG vorauszusetzen, dass der betreffenden Person die Rückkehr in das schutzgewährende Land aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen auch möglich und zumutbar sein muss. Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG wäre infolge dessen rechtswidrig, wenn den betreffenden Personen aufgrund von systemischen Mängeln der Aufnahmebedingungen in dem schutzgewährenden Land im Falle der Rückkehr eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht.
Die Prüfung aller dieser geschriebenen und ungeschriebenen Tatbestandmerkmale erfolgt in jedem Einzelfall durch das BAMF. Bis zum Abschluss dieser Prüfung durch das BAMF ist nach Mitteilung des Bundes von der Verhängung einer Leistungsminderung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG abzusehen. Bejaht das BAMF im Rahmen dieser Einzelfallprüfung alle geforderten Tatbestandsmerkmale, gibt § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG der zuständigen Leistungsbehörde hinsichtlich eingeschränkter Leistungen kein Ermessen.
Ich bitte um Weitergabe dieser Informationen an die zuständigen örtlichen AsylbLG-Leistungsbehörden und entsprechende Beachtung. (...)