Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz für syrische Flüchlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten beantragen
Ausführungshinweise des Innenministeriums Schleswig-Holstein
Diese<link http: www.frsh.de uploads media external-link-new-window externen link in neuem> Ausführungshinweise des IMSH vom 8.10.2013 beziehen sich auf den <link http: www.frsh.de fileadmin pdf behoerden erlasse_ab_2012 imsh_anordnung_syr.familien_28-08-2013.pdf external-link-new-window externen link in neuem>Kieler Erlass vom 28.8.2013.
Ergänzend zur <link http: www.frsh.de aktuell aktuelles aktuelle-meldung article erteilung-von-aufenthaltserlaubnissen-fuer-syrische-fluechtlinge-die-eine-aufnahme-durch-ihre-in-d external-link-new-window externen link in neuem>Kommentierung des Flüchtlingsrates SH zum Erlass vom 28.8.2013 möchten wir hier auf die für die Beratungspraxis sehr hilfreiche <link http: www.ggua.de fileadmin downloads tabellen_und_uebersichten verpflichtungserklaerung-neu.pdf external-link-new-window externen link in neuem>Zusammenstellung der GGUA e.V., Münster, zu diesem Thema mit Stand 30.9.2013 hinweisenhttp://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/verpflichtungserklaerung-neu.pdf.
Das Informationsschreiben der GGUA geht insbesondere auf die Problematik der Krankenversicherungskosten im Rahmen der Verpflichtungserklärungen ein, da das Abschließen einer Krankenversicherung in den meisten Fällen zunächst nicht möglich sein wird.
Das Papier besagt u.a. dass - außer in Fällen, in denen die Familienversicherung greift oder in Ausnahmefällen die private Versicherung möglich ist - die Betroffenen erst durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in eine Krankenversicherung gelangen, und dass erst nach Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis (z.B. als anerkannte Flüchtlinge bzw. Subsidiär Geschützte, oder durch Eheschließung) die Verpflichtungserklärung nicht mehr greift.
Auch wenn in den Ausführungshinweisen des Innenministeriums SH immerhin darauf verwiesen wird, dass die prognostizierten Kosten für erforderliche Gesundheitsversorgung nicht "vollumfänglich" in die Bonitätsprüfung mit einbezogen werden, bleibt diese Regelung weit hinter den Bestimmungen z.B. des Landes Nordrhein-Westfalen zurück. Dort heisst es: "Um die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Person einzuschränken, wird der Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärung begrenzt. Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden von der Verpflichtungserklärung ausgenommen. Diese Leistungen sind nach §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zugewähren. Der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG greift insoweit nicht."
Eine solche Regelung ist u.E. auch in Schleswig-Holstein dringend vonnöten, um eine Privatisierung der Kosten für existenzielle und politisch eigentlich erwünschte humanitäre Hilfe zu vermeiden und die bereits in Schleswig-Holstein lebenden Familienangehörigen vor für Privatpersonen unüberschaubaren Verschuldungsrisiken zu schützen.
Uns ist nicht bekannt, warum die schleswig-holsteinische Erlasslage - ohne dass dies im Gesetz ultimativ vorausgesetzt wird - bei der kategorischen Anforderung einer Verpflichtungserklärung vor Visumserteilung zur Familienzusammenführung zugunsten syrischer Bürgerkriegsopfer bleibt. Den Flüchtlingsrat SH erreichen zahlreiche Anfragen von syrisch-stämmigen Personen aus Schleswig-Holstein, die nicht wissen, wie sie diesen Teil der humanitären verwandschaftlichen Nothilfe finanzieren sollen. Dass vor diesem Hintergrund künftig Betroffene in ihrer Not die Familienzusammenführung ggf. eigenständig organisieren werden, wird kaum überraschen.
Grundsätzlich gilt ein nach Einreise nach Deutschland gestellter Asylantrag als für Verpflichtungserklärungsrisiken minimierend und zielführend für einen eigenständigen Aufenthaltstitel, die relevanten sozialen und Gesundheitsversorgungsansprüche sowie - unter der Voraussetzung schneller und positiver Asylentscheidung - einen zeitnahen Zugang zu sozialer und arbeitsmarktlicher Integration.
Wir bitten Betroffene, BeraterInnen und andere UnterstützerInnen herzlich um Informationen zu Erfahrungen im Bemühen um die Aufnahme von syrischen Flüchtlingen auf dem Weg der gem. Erlass vom 28.8.2013 in Verbindung mit den Ausführungshinweisen vom 8.10.2013 geregelten Familienzusammenführungen.
gez. Martin Link, <link>ml@frsh.de