Anordnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für integrierte, langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer nach § 23 Abs. 1 AufenthG sowie Anordnung eines Abschiebestopps für integrierte langjährig aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, die in keinem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen nach § 60a AufenthG vom 17.11.2006.
- hier:<link file:584 download herunterladen der datei> Anwendung der Antragsfrist und Bewertung der erbrachten Mitwirkungsleistungen.
<link file:622 download herunterladen der datei>Zur Beachtung dazu: Erlass IMSH vom 5.5.2006