Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fürsyrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen.
Hier: Änderung der Landesaufnahmeverordnung in Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG - Begrenzung des Haftungsumfangs der Verpflichtungserklärung.
In Folge der mit Blick auf ein weiteres (3.) Bundeskontingent zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge ergangenen Beschlüsse der Innenministerkonferenz vom 12.6. in Bonn, werden Angehörige, die einen Antrag auf Aufnahme ihrer auf der Flucht befindlichen Verwandten stellen, bei der Verpflichtungserklärung hinsichtlich der Haftung für Krankheitskosten entlastet. Das gilt auch rückwirkend für schon bewilligte oder noch bearbeitete Anträge, die nach dem Erlass vom 28.8.2013 geregelt sind.
Download des Erlasses vom 10.7.2014: