Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 19. Juni 2002
(...) Die zwangsweise Rückführung kommt angesichts der derzeitigen zivilen und militärischen Lagen sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen mit Ausnahme von Straftätern grundsätzlich nicht in Betracht (Nr. 3).
Nach § 54 Satz 1 AuslG ordne ich daher an:
1. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger werden für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt.(...)
<link file:1064 download herunterladen der datei>Hier ist der Wortlaut des Erlasses zu finden.